Wie ist der Ablauf?
Die Beauftragung neurologischer Gutachten, Zweitmeinungen und fachärztlicher Stellungnahmen
unterscheidet sich je nach Auftraggeber. Daher finden Sie nachfolgend getrennte Informationen
für Rechtsanwälte und Versicherungen sowie für Gerichte und für Privatpersonen:
Rechtsanwälte und Versicherungen
Rechtsanwälte und Versicherungen können fachärztliche neurologische Stellungnahmen, Aktenanalysen und Gutachten zu konkreten medizinischen Fragestellungen anfragen.
Typische Fragestellungen:
- Einordnung neurologischer Diagnosen und Befunde
- Bewertung neurologischer Funktionsbeeinträchtigungen
- Arbeits-, Erwerbs- und Leistungsfähigkeit
- Berufsunfähigkeit
- Unfallfolgen und Kausalität
- Abgrenzung von Vorschäden und konkurrierenden Ursachen
- Prüfung bereits vorliegender Gutachten und ärztlicher Stellungnahmen
- Prognose und weiterer medizinischer Klärungsbedarf
Ablauf:
- Übermittlung des Sachverhalts und der konkreten Fragestellung
- Prüfung der fachlichen Zuständigkeit und des geeigneten Leistungsumfangs
- Rückmeldung zu benötigten Unterlagen, Bearbeitungsform und Kosteneinschätzung
- sichere Übermittlung der relevanten Unterlagen
- Analyse der Unterlagen und ggf. neurologische Untersuchung
- Erstellung der fachärztlichen Stellungnahme oder des Gutachtens
Vergütung:
Die Abrechnung erfolgt nach vorheriger Auftragsklärung und Honorarvereinbarung. Grundlage können je nach Auftrag Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), Zeitaufwand, ein projektbezogener Kostenrahmen oder ein individuell vereinbartes Honorar sein.
Gerichte
Gerichtliche Gutachten werden ausschließlich nach unmittelbarer Beauftragung durch ein Gericht erstellt.
Typische Fragestellungen:
- neurologische Diagnose und Befundbewertung
- Plausibilität neurologischer Beschwerden
- Objektivierbarkeit von Funktionsbeeinträchtigungen
- Art und Ausmaß von Funktionsbeeinträchtigungen
- Arbeits-, Erwerbs- und Leistungsfähigkeit
- Unfallfolgen und Kausalitätsfragen
- Abgrenzung von Vorschäden und konkurrierenden Ursachen
- Bewertung von Krankheitsfolgen
- Einordnung bildgebender Befunde im klinischen Zusammenhang
- Prognose und weiterer medizinischer Klärungsbedarf
- klare Beantwortung gerichtlicher Beweisfragen aus neurologischer Sicht
Ablauf:
- Eingang des gerichtlichen Gutachtenauftrags
- Prüfung der fachlichen Zuständigkeit und möglicher Interessenkonflikte
- Sichtung der Gerichtsakten und medizinischen Unterlagen
- ggf. Anforderung ergänzender Unterlagen
- ggf. Einladung zur neurologischen Untersuchung
- Erstellung des schriftlichen Gutachtens und Beantwortung der gerichtlichen Beweisfragen
- ggf. Beantwortung ergänzender Rückfragen
Vergütung:
Die Vergütung richtet sich nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG). Maßgeblich sind die gerichtliche Beauftragung, die einschlägige Honorargruppe, der erforderliche Zeitaufwand sowie gegebenenfalls erstattungsfähige Auslagen.
Privatpersonen und Patienten
Privatpersonen können eine neurologische Zweitmeinung, Aktenanalyse oder ein Privatgutachten anfragen. Dies kann insbesondere sinnvoll sein, wenn neurologische Beschwerden, Vorbefunde oder Diagnosen unklar sind oder eine unabhängige fachärztliche Einordnung gewünscht wird.
Typische Anliegen:
- Einordnung neurologischer Beschwerden und Diagnosen
- Bewertung bereits erhobener MRT- und CT-Befunde
- Zweitmeinung zu Diagnosen oder Therapievorschlägen
- Einschätzung neurologischer Funktionsbeeinträchtigungen
- Vorbereitung auf versicherungsmedizinische oder berufliche Fragestellungen
Ablauf:
- Anfrage mit kurzer Beschreibung des Anliegens
- Prüfung, ob und in welcher Form eine fachärztliche Beurteilung möglich ist
- Rückmeldung zu benötigten Unterlagen, Bearbeitungsumfang und Kostenrahmen
- sichere Übermittlung relevanter Unterlagen
- ggf. neurologische Untersuchung
- Erstellung der vereinbarten Zweitmeinung, Stellungnahme oder Begutachtung
Vergütung:
Die Abrechnung erfolgt privatärztlich, in der Regel auf Grundlage der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) beziehungsweise nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung, soweit dies rechtlich zulässig ist.
Gesetzlich versicherte Patienten können Leistungen als Selbstzahler in Anspruch nehmen. Vor Beginn der Leistung erfolgt eine transparente Information über den voraussichtlichen Kostenrahmen. Die Beauftragung erfolgt schriftlich.